Die Serviceeinheiten des Familiengerichts
Die Serviceeinheiten des Familiengerichts sind für die Verwaltung der Akten zuständig. Hierzu gehört vor allem die Führung der Akten, das fristgerechte Vorlegen der Akten, die Zuordnung der eingehenden Schriftstücke zu den jeweiligen Verfahren, das Fertigen sämtlicher vom Richter oder Rechtspfleger verfügten Schreiben, das Herstellen der Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile und die Berechnung der Rechtskraft der Urteile. Neben der Führung des Verhandlungskalenders, der ordnungsgemäßen Ladung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten zum Termin berechnen und erstellen sie auch die Kostenrechnungen betreffend die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Darüber hinaus überwachen sie die Zahlungseingänge bei Ratenzahlungen und Kostenrechnungen.
Die Serviceeinheit ist die "Schaltstelle" der Abteilung. Sie kümmert sich um das Publikum und hilft bei telefonischen Anfragen weiter.
Allerdings dürfen weder die Servicekräfte noch Rechtspfleger oder Richter Rechtsberatung leisten.
Bei telefonischen Anfragen zu laufenden Verfahren halten Sie bitte immer das Aktenzeichen bzw. das Geschäftszeichen bereit, da Ihnen sonst nicht weiter geholfen werden kann. Sollten Sie anwaltlich vertreten sein, so wenden Sie sich bitte immer an Ihren Anwalt, der Ihnen neben einfachen Auskünften auch weitergehende Erläuterungen geben kann.
Das Familiengericht ist neben den Ehescheidungen für eine Vielzahl von Streitigkeiten und Entscheidungen zuständig. Beispielhaft seien hier die folgenden genannt:
Alle diese Angelegenheiten können auch im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren geregelt werden (man spricht dann vom "Verbundverfahren"). Zwingend gehört zum Verbund der Versorgungsausgleich. Auch das Verfahren auf Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns kann im Verbund gestellt werden. Hier ist aber auch ein Verfahren noch möglich, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist.
Welcher Richter beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal für eine Familiensache zuständig ist, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Anwaltszwang besteht in Scheidungsverfahren. Mindestens einer, nicht aber beide Ehepartner, muss anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Darüber hinaus besteht Anwaltszwang in selbständigen Güterrechtsverfahren. Anwaltszwang besteht in der Regel in Unterhaltsverfahren.
Aber: Nur Rechtsanwälte dürfen auch rechtsberatend tätig werden; das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen.
Beteiligt am Verfahren sind neben den Parteien des Rechtsstreits noch das Jugendamt (wenn es um elterliche Sorge oder Umgang geht) sowie im Scheidungsverfahren die Träger der Altersversorgung (LVA, BfA, Beamtenversorgung, Träger einer Zusatzversorgung usw.). Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sind in Verfahren, die sie betreffen, ebenfalls mit eigenen Rechten am Verfahren beteiligt.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann Scheidungsantrag gestellt werden. Dieser wird dem anderen Ehegatten zugestellt. Das Datum der Zustellung ist wichtig für den Versorgungsausgleich (d.h. bis hierher erworbene Anwartschaften der Parteien auf Altersversorgung werden ausgeglichen) und den evtl. Zugewinnausgleich (Stichtag für die Ermittlung der Höhe des jeweiligen Vermögens der Ehegatten).
Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten die Parteien die Vordrucke zum Versorgungsausgleich, die von ihnen auszufüllen und an das Gericht zurückzuschicken sind.
Das Familiengericht holt bei den Versorgungsträgern dann die Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung ein.
Für den Fall, dass die Eltern auch um das Sorge- oder Umgangsrecht streiten (der Gesetzgeber sieht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall und erstrebenswert an), beteiligt das Gericht das zuständige Jugendamt und bittet um einen Bericht. Unter anderem fließt auch dieser Bericht in die Entscheidung des Gerichts mit ein. Das Jugendamt setzt sich mit den Eltern in Verbindung. Termine mit dem Jugendamt sollten im Hinblick auf die für das Kind wesentliche Entscheidung zur elterlichen Sorge unbedingt eingehalten werden. Das Jugendamt versucht in eigenständiger Zuständigkeit eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien zu erzielen. Es berät die Eltern und zeigt Alternativen und Lösungsmöglichkeiten auf. Die Einigung der Eltern beschleunigt das Scheidungsverfahren.
Für den Fall, dass auch noch um weitere, sogenannte Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn u.a.) gestritten wird, kann das Gericht bereits Termine anberaumen, um den Sachverhalt zu erörtern und die Entscheidung vorzubereiten. Auch hier beschleunigen Einigungen – die Juristen sprechen von Vergleichen – das Scheidungsverfahren.
Liegen alle Auskünfte, Berichte und Unterlagen vor, beraumt das Gericht Termin an. Bei Streit um das Sorgerecht/Umgangsrecht können die Kinder vor dem eigentlichen Scheidungstermin vom Familienrichter im Richterzimmer oder in einem anderen geeigneten Raum angehört werden, ohne dass die Eltern oder die Rechtsanwälte dabei sind. Im Termin werden die Eheleute zur Ehescheidung angehört. Die Ehe kann – und wird bei sog. einverständlichen Scheidungen regelmäßig in diesem Termin – geschieden werden.
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist bei bestimmten Rechtsgeschäften erforderlich, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind. Zu nennen sind z.B. Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Veräußerung, Bestellung einer Belastung ...), Kreditaufnahme, Beteiligung an Gesellschaften.
Bei Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils kann dem Kind aus erster Ehe der neue Familienname erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann diese durch den Familienrechtspfleger ersetzt werden, wenn es zum Kindeswohl erforderlich ist. In diesem Verfahren sind die Eltern, das Jugendamt sowie gegebenenfalls das Kind anzuhören.
Sofern ein minderjähriges Kind als Erbe oder Miterbe an einem Nachlass beteiligt ist, erhält das Familiengericht ebenfalls eine Mitteilung vom Standesamt. Der sorgeberechtigte Elternteil wird aufgefordert, den Anteil des Kindes am Nachlass mitzuteilen. Sofern der Anteil am Nachlass
15.000,- € übersteigt, ist ein Vermögensverzeichnis einzureichen.
Die Verfahren dienen dem Schutz des Kindesvermögens.
Ist einer Partei für ein Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden, kann das Gericht innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich die Vermögenssituation der Partei wesentlich verbessert hat. Ist dies der Fall, so ordnet der Rechtspfleger an, dass die auf die Partei entfallenden Verfahrenskosten in monatlichen Raten zurückzuzahlen sind. Sämtliche Einkünfte und Ausgaben sind durch Einreichung entsprechender Belege nachzuweisen.
Auf Grundlage der richterlichen Kostengrundentscheidung setzt der Rechtspfleger die der obsiegenden Partei entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten gegen die unterlegene Partei fest.
Das Verfahren ist nur zur Festsetzung von Unterhalt minderjähriger Kinder, die mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt leben, statthaft. Wesentliche Voraussetzung ist, dass noch kein Titel über einen Unterhaltsanspruch vorliegt.
Der Rechtspfleger führt die Aufsicht über eingerichtete Pflegschaften und Vormundschaften.
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