Serviceeinheiten des Nachlassgerichts und Zuständigkeit
Die Serviceeinheit ist Anlaufstelle für Publikumsverkehr und Telefonauskünfte. Die Mitarbeiter:innen der Serviceeinheit verwalten den Aktenumlauf und sind zuständig für die Führung der Register.
Bei Anfragen geben Sie bitte das Aktenzeichen an - soweit bekannt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Erblassers oder der Erblasserin.
Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers/der Erblasserin.
Das Nachlassgericht erfüllt folgende Aufgaben:
Entgegennahme, sichere Aufbewahrung und Rückgabe von Testamenten lebender Personen.
Ein notarielles Testament wird vom beurkundenden Notar:in direkt beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt.
Ein handschriftliches Testament kann ebenfalls beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dazu muss ein Hinterlegungsantrag ausgefüllt und unterschrieben mit dem Testament beim Amtsgericht eingereicht werden.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Testator:innen die Hinterlegung beantragen. Die Ausweise sind vorzulegen.
Eine Testamentshinterlegung kostet 75,-- € plus die Gebühr des zentralen Testamentsregisters.
Ein Testament kann aus der Verwahrung des Amtsgerichts zurückgenommen werden, solange der Testator (bei gemeinschaftlichen Testamenten: die Testatoren) lebt.
Dazu bedarf es eines schriftlichen Rückgabeantrags, der dem verwahrenden Amtsgericht zugesandt werden muss.
Der Rückgabeantrag muss das Geschäftszeichen des Amtsgerichts oder die persönlichen Daten der Testatoren ( Name, evtl. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum ) und möglichst auch die Verwahrbuchnummer enthalten.
Außerdem muss die Absenderadresse deutlich lesbar sein.
Das Amtsgericht vergibt daraufhin einen Termin, an dem die Rückgabe erfolgen wird.
In eiligen Fällen kann die Rückgabe des Testaments ohne vorherige Terminabsprache erfolgen. Dazu erscheinen Sie bitte vor dem Amtsgericht.
Nach Vorlage eines gültigen Bundespersonalausweises und einem kurzen Gespräch mit dem/der zuständigen Rechtspfleger:in wird das Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen.
Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig herausgegeben werden.
Für Erbverträge gelten Sonderregeln. Bitte erkundigen Sie sich.
Die Sicherstellung der Eröffnung hinterlegter Testamente wird durch verschiedene Mitteilungspflichten zwischen Amtsgericht und Standesämtern garantiert.
Die Eröffnung von Testamenten verstorbener Personen und Mitteilung von deren Inhalt an die nächsten leiblichen Verwandten, den Ehepartner und die übrigen im Testament genannten Personen obliegt dem Nachlassgericht.
Das Amtsgericht hat alle Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen.
Jedes nicht beim Amtsgericht hinterlegte Testament ist deshalb nach dem Todesfall mit einer Sterbeurkunde, beides im Original, so bald wie möglich an das Amtsgericht abzuliefern.
Die Ablieferung ist in § 2259 BGB zwingend vorgeschrieben.
Darin sind die Namen und Anschriften der gesetzlichen Erb:innen und der im Testament genannten weiteren Personen anzugeben. Gesetzliche Erb:innen sind die Verwandten, die erben würden, wenn es kein Testament gäbe oder das Testament unwirksam wäre, in der unten genannten Reihenfolge.
Gesetzliche Erben sind - neben dem überlebenden Ehegatten -
Der Eröffnungsantrag sollte auch eingereicht werden, wenn ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament zu eröffnen ist. Die Eröffnung wird dadurch beschleunigt.
Das Nachlassgericht ist zuständig für die Erteilung von Erbscheinen, sowohl aufgrund gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag, nach vorheriger Terminvereinbarung, erteilt.
Dazu ist eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erbscheinsverhandlung erforderlich, in der bestimmte Erklärungen abgegeben werden müssen.
Außerdem muss die Richtigkeit der Angaben durch entsprechende Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Familienbücher) nachgewiesen werden. Gegebenenfalls muss das das Erbrecht begründende Testament vorgelegt werden.
Wenden Sie sich bitte unter Vorlage Ihres Ausweises an eine:n Notar:in oder an das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Die Gebühren des/der Notar:in und des Gerichts werden nach demselben Gesetz erhoben.
Auch eine deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kann bei Bedarf den Erbscheinsantrag beurkunden. In diesen Fällen ist eine vorherige Anfrage bei der jeweiligen Auslandsvertretung zu empfehlen.
Einen Erbschein benötigen Sie nicht immer, sondern nur wenn eine Person oder Institution ihn als Nachweis Ihres Erbrechts verlangt.
Sofern eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vorliegt, kann dies bereits als Erbnachweis ausreichen.
Ist Grundbesitz vorhanden, muss mindestens eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegen.
gehören auch zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.
Wollen Sie nicht Erbe sein, müssen Sie die Erbschaft ausschlagen.
Sie müssen dazu selbstständig tätig werden, da grundsätzlich keine vorherige Information durch das Amtsgericht an die zuerst berufenen Erb:innen erfolgt.
Die Ausschlagung muss bei einem Notar oder dem jeweiligen Nachlassgericht, nach vorheriger Terminabsprache, erklärt werden. Eine einfache handschriftliche Erklärung ist unwirksam.
Die Ausschlagung ist außerdem nur dann wirksam, wenn die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingeht.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung. Sind Sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erb:in berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung durch das Gericht. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn Sie Sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, teilen Sie bitte die Namen und Anschriften derjenigen Personen mit (bei Minderjährigen auch das Geburtsdatum und die Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter), die nach Ihrer Ausschlagung als Erben berufen sind.
Diese Personen erhalten sodann eine entsprechende Mitteilung durch das Nachlassgericht.
Nachlassgericht ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz hatte.
Die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen obliegt allein dem Nachlassgericht.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kann nur in einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Verhandlung beantragt werden, in der bestimmte Erklärungen abgegeben werden müssen.
Das Testament, das der Testamentsvollstreckung zugrunde liegt, muss vorgelegt werden.
Wenden Sie Sich bitte unter Vorlage Ihres Ausweises an einen Notar oder an das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Die Gebühren des Notars und des Gerichts werden nach demselben Gesetz erhoben.
Auch eine deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kann bei Bedarf den Antrag beurkunden. In diesen Fällen ist eine vorherige Anfrage bei der jeweiligen Auslandsvertretung zu empfehlen.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigen Sie nicht immer, sondern nur wenn eine Person oder Institution ihn als Nachweis Ihrer Testamentsvollstreckereigenschaft verlangt.
wenn Nachlass vorhanden ist, keine Erben bekannt sind und auch keine Erben ermittelt werden konnten.
Ist die Erbfolge unklar oder unbekannt und wertvoller Nachlass vorhanden, wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger sichert das vorhandene Vermögen und bemüht sich um die Ermittlung der Erben.