Die Serviceeinheit ist die Anlaufstelle für rechtssuchende Bürger.
Öffnungszeiten: montags bis freitags 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
Forderungspfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss)
Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft
Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäss § 788 ZPO
Schuldnerkartei, Auskunftserteilung
(bis 31.12.2012)
Vermögensverzeichnis, Erteilung von Abschriften (bis 31.12.2012)
Vollstreckungsschutzanträge, soweit vom Amtsgericht vollstreckt wird
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung
Forderungspfändung
Zuständig ist der Rechtspfleger. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Wohnsitzgericht des Schuldners (bei Firmen, Gesellschaften deren Sitz). Formularvordrucke (für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) sind vom Gesetzgeber verpflichtend eingeführt. Es gibt verschiedene Vordrucke, je nachdem, welche Art von Forderung gepfändet werden soll. Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind der Vollstreckungstitel und alle bisherigen Vollstreckungsunterlagen beizufügen. Der Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) ist in vollstreckbarer Ausfertigung (mit Zustellnachweis und ggf. mit Vollstreckungsklausel versehen) mit einzureichen. Auch ist eine Forderungsaufstellung einzureichen, aus der sich die bisherigen Vollstreckungskosten und eventuelle Zahlungen des/der Schuldners/in ergeben. Ferner ist ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 20,-- zu leisten.
In dem Antrag sind auch der Drittschuldner (Arbeitgeber, Kreditinstitut etc.) und die zu pfändende Forderung (z.B. Arbeitseinkommen, Kontoguthaben etc.) genau zu bezeichnen.
Vollstreckungsschutzmöglichkeiten des Schuldners:
[LISTE Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850 f ZPO bei Pfändung von Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Rente etc.:
Soweit die Anwendung der regulären Pfändungsfreigrenzen die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des/der Schuldners/in und seiner/ihrer zu unterhaltenden Familienangehörigen nicht mehr gewährleistet ist, kann im Einzelfall eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beantragt werden. Es ist eine Berechnung des Sozialamtes über den Bedarf vorzulegen, sowie eine Lohnabrechnung, Arbeitsamtsbescheid etc..;
Anträge gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO bei Pfändung eines Pfändungsschutzkontos:
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen bzw. sonstiges Einkommen ist in der Tabelle zu § 850 c ZPO geregelt.