Allgemein
Entschädigung
Pflicht zum Erscheinen
Anreise von einem anderen Ort als dem in der Ladung aufgeführten
Vorschuss auf Reisekosten
Die Beweise werden nach der Vernehmung der Angeklagten erhoben. Angeklagte brauchen sich aber nicht selbst zu belasten und haben das Recht zu schweigen. Wenn das Gericht dennoch erfahren will, was geschehen ist, muss es möglichst unbeteiligte Personen anhören, insbesondere solche, die den Vorfall beobachtet oder von ihm gehört haben. Das sind die Zeugen, ohne deren Hilfe das Gericht den wirklichen Sachverhalt meistens nicht feststellen könnte. Das Gericht muss die Zeugen selbst hören, auch wenn sie in dieser Sache schon einmal von anderen Stellen - etwa von der Polizei - vernommen worden sind. Zeugen haben eine Reihe von Pflichten, denen sie sich nicht entziehen dürfen.
Zeugen müssen der Ladung folgen. Bitte merken Sie sich genau den Termin, zu dem Sie zum Gericht geladen worden sind. Wohin Sie gehen müssen, steht auf Ihrer Ladung. Im Gerichtsgebäude finden Sie eine Auskunftsstelle, bei der Sie fragen können, wo der Verhandlungsraum ist und wie Sie dort hinfinden.
Sollten Sie aus wichtigen Gründen verhindert sein, so teilen Sie das bitte dem Gericht sofort schriftlich oder telefonisch mit. Zeugen, die ohne genügende Entschuldigung ausbleiben, müssen damit rechnen, zu einer Ordnungsstrafe in Geld verurteilt zu werden. Lesen Sie dazu bitte den Text der Ihnen zugesandten Ladung genau durch - er enthält weitere für Sie wichtige Hinweise.
Die Ladung legen Sie bitte rechtzeitig bei Ihrer Arbeitsstelle vor. Sie müssen von der Arbeit freigestellt werden, damit Sie Ihre Zeugenpflicht erfüllen können.
Sie brauchen sich für Ihre Vernehmung nicht besonders anzuziehen, sondern können in geordneter Kleidung erscheinen. Wenn Sie von der Arbeit kommen und sich nicht mehr umziehen konnten, können Sie auch in Ihrer Arbeitskleidung erscheinen.
Kommen Sie bitte pünktlich zu der Verhandlung, damit die anderen Beteiligten nicht unnötig warten müssen.
Das Gericht wird bemüht sein, Sie alsbald zu vernehmen. Manchmal werden sich aber auch etwas längere Wartezeiten nicht vermeiden lassen, weil es vorkommen kann, dass unvorhergesehene Umstände den Terminplan des Gerichts durcheinanderbringen (z. B. die Vernehmung der vor Ihnen gehörten Zeugen dauert länger als erwartet). Bringen Sie sich deshalb etwas mit, womit Sie die Zeit überbrücken können, zum Beispiel Lesestoff.
Zu Beginn des Termins werden die Zeugen aufgerufen. Der oder die Vorsitzende des Gerichts gibt Ihnen dann einige Hinweise. Hören Sie bitte genau zu und scheuen Sie sich nicht zu fragen, wenn Sie etwas nicht verstanden haben. Der oder die Vorsitzende, den oder die Sie am besten einfach mit "Herr Richter" oder "Frau Richterin" anreden, wird Ihnen gern Ihre Fragen beantworten.
Ebenso wie Zeugen der Ladung folgen müssen, müssen sie auch aussagen. Nur in ganz bestimmten Fällen brauchen sie nicht auszusagen, etwa, weil der oder die Angeklagte ein naher Angehöriger von Ihnen ist. Auch das erklärt der oder die Vorsitzende.
Es kommt nicht darauf an, dass man sich vor Gericht besonders vornehm und gewandt ausdrückt. Nur richtig muss die Aussage sein. Alles andere ist Nebensache. Sagen Sie alles, was Sie zu den Ihnen gestellten Fragen wissen.
Es kann sein, dass auch seitens der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder des oder der Angeklagten Fragen an Sie gestellt werden. Wenn Sie etwas nicht verstehen, bitten Sie den Vorsitzenden oder die Vorsitzende um eine Erklärung.
Im Strafprozess müssen die Zeugen regelmäßig beschwören, dass ihre Aussage vollständig und richtig ist. Achten Sie auch in diesem Punkt besonders auf die Erklärungen des oder der Vorsitzenden. Wenn Sie richtig ausgesagt haben, so gut Sie dazu imstande waren, brauchen Sie keine Scheu vor der Vereidigung zu haben.
Wenn Sie Ihre Zeugenpflicht erfüllt haben und der oder die Vorsitzende Ihnen gesagt hat, dass Sie nach Hause gehen können, vergessen Sie nicht, sich zu erkundigen, wo Sie Ihr Zeugengeld bekommen. Sie werden nämlich für Ihren Verdienstausfall entschädigt und bekommen auch Ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt.
Zeugen haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Auslagen, wie z.B. Reisekosten, Fahrtkosten oder Parkgebühren.
Für die Geltendmachung eines Verdienstausfalls haben Zeugen die Ladung zum Termin und die Bescheinigung über den Verdienstausfall - sofern durch die Terminswahrnehmung ein Verdienstausfall entstanden ist - mitzubringen.
Die Bescheinigung ist sorgfältig vom Arbeitgeber auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen. Selbständige, freiberuflich Tätige usw. haben entsprechende Unterlagen (wie Quittungen von Vertretern, Gewerbeschein, Handwerkskarte usw.) vorzulegen .
Ist kein Verdienstausfall entstanden, so kann Zeitversäumnis - zurzeit in Höhe von 3,50 € pro Stunde - beansprucht werden.
Fahrtkosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn sie tatsächlich entstanden sind.
Fahrtkosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Straßenbahn, Bus, Zug usw.) sind durch Vorlage der Fahrscheine zu belegen.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückwegs ein Betrag in Höhe von 0,25 € als Kilometerpauschale erstattet. Voraussetzung ist, dass der Zeuge sein eigenes oder ein unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Fahrzeug benutzt. Wird das Kraftfahrzeug durch mehrere Personen genutzt, kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden.
Benutzt ein Zeuge ein anderes privates Kraftfahrzeug, z.B. einen Mietwagen, werden ebenfalls nur 0,25 € für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückwegs erstattet.
Sonstige Auslagen, wie z.B. Parkgebühren, können nur bei Vorlage von Belegen ersetzt werden. Vermeidbare Aufwendungen können nicht erstattet werden.
Der Anspruch auf Zeugenentschädigung und Auslagen kann nur innerhalb von 3 Monaten nach dem Termin mündlich oder schriftlich bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts bzw. zur Akte geltend gemacht werden.
Es ist eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht, als geladener Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Falls der Zeuge nicht oder verspätet erscheint, kann dieser zur Zahlung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten verpflichtet werden. Ferner kann gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt werden. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ist die Verurteilung zu einer Ordnungshaft möglich. Auch eine zwangsweise Vorführung der Zeugen ist zulässig.
Falls Zeugen aus wirklich zwingenden Gründen, z.B. wegen ernsthafter Erkrankung, an dem Erscheinen zum Termin verhindert sein sollten, so ist dieses dem Gericht sofort zum entsprechenden Aktenzeichen unter Darlegung der Hinderungsgründe mitzuteilen. Zeugen erhalten nur dann umgehend Nachricht, falls der von ihnen angegebene Hinderungsgrund nicht anerkannt wird und der Zeuge trotzdem zum Termin erscheinen muss.
Falls Zeugen beabsichtigen, die Reise zum Gerichtstermin von einem anderen Ort aus anzutreten, müssen sie dieses sofort, gegebenenfalls telefonisch oder per Fax zur Akte mitteilen. Das Gericht benachrichtigt den Zeugen umgehend, ob er trotzdem von einem anderen Ort aus erscheinen soll. Falls die Reise von dem anderen Ort aus ohne Genehmigung des Gerichts angetreten wird, so können die Mehrkosten nicht erstattet werden.
Falls Zeugen die Reisekosten nicht vorschießen können oder dies nicht zumutbar ist, können sie beim Amtsgericht, bei dem die Zeugenvernehmung stattfinden soll, in Eilfällen auch vom Amtsgericht des Aufenthaltsortes, eine Fahrkarte beantragen.